Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) hat gemäß der oben genannten Richtlinie eine Hinweisgeberstelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen das Unionsrecht gemeldet werden können und die ein hohes Schutzniveau für Hinweisgebende sicherstellt.
Hinweisgebende haben Anspruch auf Schutz nach Artikel 6 der Richtlinie, sofern
a) sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und
b) sie intern gemäß Artikel 7 oder extern gemäß Artikel 10 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß Artikel 15 vorgenommen haben.
Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle:
Telefongespräche werden nicht elektronisch aufgezeichnet (Hinweis gemäß Art. 13 lit b der Richtlinie)
Meldungen und personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt, verarbeitet und gespeichert (Art. 13 lit d und Art. 17 der Richtlinie, Art. 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679, Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/680, Art. 15 der Verordnung (EU) 2018/1725).
Gemäß Art. 13 lit c der Richtlinie weisen wir darauf hin, dass wir Hinweisgebende auffordern können, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern. Eine Rückmeldung richtet sich sowohl zeitlich als auch inhaltlich nach dem Inhalt der Meldung.
Folgemaßnahmen zu eingehenden Meldungen richten sich nach deren Inhalt.
Die Hinweisgeberstelle bietet auf Wunsch auch eine vertrauliche Beratung an. Diese kann sowohl persönlich als auch telefonisch erfolgen. Bei persönlicher Beratung bieten wir eine solche nach Möglichkeit auch außerhalb von Diensträumen an.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie gelten Personen, die nach dieser Richtlinie Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, nicht als Personen, die eine Offenlegungsbeschränkung verletzt haben, und sie können für eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise haftbar gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung der Information notwendig war, um einen Verstoß gemäß dieser Richtlinie aufzudecken.